Die meisten Kassen verlangen die chefärztliche Bewilligung bereits im Vorfeld der ersten Therapieeinheit. Sollte jedoch der Krankheitsverlauf den sofortigen Beginn der Therapie nahelegen und die chefärztliche Bewilligung noch nicht vorliegen, wird dies zumeist für die erste Therapieeinheit (unter Verweis auf die dringende Therapiebedürftigkeit) von der Kasse geduldet, obwohl es gegen die formalen Erfordernisse verstößt. Daher tragen Sie als Versicherte/r bei einem Therapiebeginn ohne vorliegende Kassenbewilligung (sollte sie bei der jeweiligen Kasse vor Beginn der Therapie vorliegen müssen) auch das Risiko der nachträglichen Verweigerung des Kostenersatzes durch den Versicherungsträger. Manche Versicherungsträger (STGKK, OÖGKK) verlangen die chefärztliche Bewilligung erst nach einigen bereits durchgeführten Behandlungen. Daher sollten Sie am Besten Ihre/-n TherapeutIn bereits bei der Terminvergabe auf nähere Informationen zu den Anforderungen Ihres Versicherungsträgers ansprechen.
Bei einem Hausbesuch kommt die PhysiotherapeutIn zur Behandlung zu Ihnen nach Hause. Voraussetzungen sind, wie auch bei der Behandlung in einer Praxis, eine ärztliche Verordnung, chefärztliche Bewilligung sowie Terminvereinbarungen mit der PhysiotherapeutIn.
Hausbesuche werden zumeist nur dann verordnet werden, wenn die PatientIn nicht ausreichend mobil ist um eine physiotherapeutische Praxis aufzusuchen. Die eingesetzten Therapiemittel können dann aus dem unmittelbaren Umfeld der PatientIn kommen. Ebenso kann es auch möglich sein, dass die Therapeutin, je nach Bedarf und Zielsetzung, mobile Therapiegeräte, wie z.B. Gymnastikbänder, Bälle, o.ä., zur Behandlung mitbringt.
Das Therapiezentrum FORM hat mit der TGKK einen neurologischen Rehavertrag abgeschlossen. Das bedeutet für Patienten mit bestimmten neurologischen Problemem die volle Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger für maximal 50 Therapieeinheiten von 60 Minuten. Die Voraussetzung ist eine Therapieverordnung durch einen Facharzt für Neurologie, das Erstgeschehen darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen.
Diagnosen, die durch den Neurorehavertrag behandelt werden:
Fragen rund um die ärtzliche Therapieverordndung